Oliver Krautscheid: UK Bribery Act Auswirkungen und Risiken für deutsche Unternehmen

Frankfurt, 14. Juli 2014


Der  Bribery Act aus dem Jahr 2010 (UKBA) hat sein Inkrafttreten am 1.7.2011 auch auf die Haftung deutscher Unternehmen eine erhebliche Bedeutung, wobei zu klären ist, wann Unternehmen vom UKBA betroffen sein können und welche Möglichkeiten diese haben sich eventuell vor Sanktionen zu schützen. Es wird als das härteste Antikorruptionsgesetz bezeichnet.

Die für die UKBA zuständige Strafverfolgungsbehörde, ist das britische Serious Fraud Office (SFO). Ziel des UKBA ist es gegen Bestechung und Bestechlichkeit sowie Bestechung ausländischer Amtsträger vorzugehen und auch das Unterlassen der Verhinderung von Bestechungshandlungen durch Unternehmen wird sanktioniert. Früher als Kavaliersdelikt eingeordnete sogenannte Erleichterungs- bzw. Beschleunigungszahlungen (facilitation payments) stehen mit dem UKBA nun auch unter Strafe und werden ausnahmslos verfolgt. Dabei betrifft diese Unternehmenshaftung nicht nur Unternehmen wie die limited, die dem englischen Recht unterworfen ist, sondern alle Unternehmen, die einen geschäftlichen Bezug zur UK aufweisen. Das Handeln einer dem Unternehmen assoziierten Person, wird diesem zugerechnet unabhängig vom Ort der Strafhandlung und von der Rechtsbeziehung oder Funktion im Unternehmen. Erfasst werden alle Personen, die in die Position kommen könnten, zugunsten des Unternehmens korrupte Handlungen vorzunehmen, also beispielsweise Angestellte, Vertreter auch Tochtergesellschaften oder Joint- Venture Partner. Eingeschränkt wird der Personenkreis bei Zulieferern. Sie werden vom UKBA nicht erfasst, sofern sich ihre Tätigkeit auf den bloßen Warenverkauf beschränkt und sie darüber hinaus keine Serviceleistungen anbieten.

Der Geschäftliche Bezug zur UK wird nicht eng verstanden. Für die Beurteilung dieses Kriteriums soll zunächst der „gesunde Menschenverstand“ (common sense) maßgeblich sein, wobei die Entscheidung über den Anwendungsbereich der UKBA bewusst den Gerichten überlassen wird. Wann eine sichtbare Geschäftspräsenz vorliegt, hängt stark von den Einzelfallumständen ab. Eine unselbstständige Niederlassung einer Tochtergesellschaft soll regelmäßig genügen. Das Betreiben einer Tochtergesellschaft an sich, selbst noch nicht. Agiert die Tochtergesellschaft unabhängig von der Muttergesellschaft unterfällt das Unternehmen nicht dem UKBA. Dies ist allerdings eher selten.

Aufgrund der weiten Auslegung des geschäftlichen Bezugs zur UK werden nicht nur physische Präsenzen erfasst, sondern auch andere Vertriebsorganisationen zum Beispiel mittels Einsatz von Fernabsatzmittel (Internet, Telefon). Bereits der An- und Verkauf von Waren und Dienstleistungen kann ausreichen, um vom UKBA erfasst zu sein.

Unternehmen können bei Verstößen gegen die UKBA verhindern sanktioniert zu werden, indem die jeweilige Unternehmensleitung ein bedingungsloses Bekenntnis zur Korruptionsbekämpfung abgibt und gleichfalls die Einführung, Implementierung und fortlaufende Überwachung eines adäquaten Antikorruptionssystems sicherstellt. Da nach deutschem Recht für Unternehmen sowieso die Pflicht zur Unterhaltung eines angemessenen Compliance- Management- Systems besteht, gibt dies eine gute Möglichkeit im Rahmen dessen die Risiken der UKBA zu klären und zu berücksichtigen, um eine Exculpationsmöglichkeit im Falle von Verstoßen zu schaffen.

Bei der Beweislast ist zu differenzieren. Die UKBA enthält eine widerlegliche Vermutung, dass der durch das Unternehmen handelnde Angestellte auch in dessen Namen gehandelt hat. Demgegenüber muss die SFO dem Unternehmen nachzuweisen, dass die fragliche Strafhandlung durch eine mit dem Unternehmen assoziierte Person begangen wurde, mit dem Ziel für das Unternehmen einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen oder zu sichern. Dabei sind alle relevanten Einzelfallumstände zu berücksichtigen.

Im Falle eines Verfahrens der SFO gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen den UKBA, kann eine Beendigung des Verfahrens mittels Abschluss eines deferred prosecution agreements erreicht werden. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Vereinbarung, in der sich das Unternehmen verpflichtet zum Beispiel eine Geldbuße zu zahlen oder/ und ein Compliance- Programm einzuführen. Das Verfahren wird im Zuge dessen, solange die Vereinbarung in Kraft ist, ausgesetzt. In Kraft tritt die Vereinbarung erst, wenn das zuständige Gericht festgestellt hat, dass der Abschluss der Vereinbarung im Interesse der Justiz ist und ihre Bedingungen fair, angemessen und verhältnismäßig.

Das für Unternehmen attraktive Vorgehen, des Abschlusses eines Vergleichs (civil settlement) nach einer Selbstanzeige, der ein Verfahren einvernehmlich beendet hat, wurde durch die nun mehr geltende Strafverfolgungspraxis der SFO weitgehend unattraktiv. Denn die SFO gibt keine Garantie mehr für das Absehen von Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern behält sich für jeden Fall von Korruption vor, wenn die Beweislage es zulässt und die Strafverfolgung im öffentlichen Interesse ist, diese zu verfolgen.

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