Oliver Krautscheid: Schadensersatzpflicht von Geschäftsführern bei Kartellrechtsverstößen

Frankfurt, 18. August 2014


In dem Verfahren, um die Schadenersatzklagen des Thyssen-Krupp-Konzerns gegen einen früheren Manager des Unternehmens, wies das ArbG Essen mit Urteil vom 19.12.2013, 1 Ca 3569/12 diese ab. Im Zusammenhang mit dem Schienenkartell hatte Thyssen-Krupp von dem ehemaligen Bereichsvorstand Uwe Sehlbach Schadenersatz in Höhe von 193 Millionen Euro verlangt. Zwei weitere anhängige Verfahren wurden ebenfalls abgewiesen.

Das Bundeskartellamt hatte gegen Thyssen-Krupp für das Schienenkartell mit Bescheiden aus den Jahren 2012 und 2013 Bußgelder in Höhe von insgesamt 191 Millionen Euro verhängt. Hintergrund des so genannten Schienenkartells ist zum einen der Vorwurf der Absprache mit einem Lieferanten von Schienen über eine Exklusivabnahme sowie zum anderen die Praktizierung von Quoten- und Preisabsprachen zwischen den Wettbewerbern sowohl auf dem Privatmarkt als auch gegenüber der Deutschen Bahn AG. In den Jahren 2004 und 2006 wurde konzernintern eine Compliance-Prüfung durchgeführt, die ergebnislos verlief.
Seine Entscheidung hat das Gericht im Wesentlichen darauf gegründet, dass der Beklagte die gelebte Praxis eines Exklusivvertriebs gegenüber den ihm übergeordneten Verantwortlichen im Konzern bereits im Jahr 2004 und auch im Rahmen einer Compliance-Prüfung im Jahr 2006 offen gelegt hat, ohne dass Maßnahmen ergriffen wurden.
Das Gericht hat auch eine Haftung für Preis- und Quotenabsprachen im Rahmen der Überwachungspflichten als Geschäftsführer abgelehnt. Da die Leitung der Vertriebsaktivitäten in die Zuständigkeit eines weiteren Geschäftsführers gehörte, sei dem Beklagten allenfalls vorzuwerfen, diesen nicht hinreichend überwacht zu haben. Hier sei ein überwiegendes Mitverschulden der übergeordneten Stellen im Konzern zu berücksichtigen, die Hinweise auf dieses Kartell im Rahmen der Compliance-Prüfung im Jahr 2006 nicht hinreichend verfolgt hätten.

Eine Berufung gegen die Entscheidungen ist möglich.

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