Oliver Krautscheid: Erweiterung der Prospekthaftung

Frankfurt, 12. April 2015


Durch das Rupert- Scholz Urteil des BGH vom 17.11.2011 (III ZR 103/10)  wurde der Anlegerschutz weiter gestärkt. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es darum, dass einem Anleger neben dem als Eimissionsprospekt titulierten Dokument eine 80-seitige Produktinformation auch ein als Sonderdruck vertriebene Presseartikel übergeben wurde. In dem Presseartikel war ein Interview eines ehemaligen Bundesministers, Rupert Scholz, abgedruckt. Dieser hatte sich im dem Artikel positiv zu dem Anlagemodell geäußert.

Prospekthaftung

Grundsätzlich ist der Herausgeber für das Prospekt haftungsrechtlich verantwortlich. Aber auch solche Personen haften, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen oder wirtschaftlichen Position oder als berufsmäßiger Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen.  Rupert Scholz war zwar kein berufsmäßiger Sachkenner, er hat aber ähnlich diesem Personenkreis Vertrauen in Anspruch genommen. Daher haftet er. Er hat insgesamt ein positives Bild der Anlage gezeichnet und  dadurch ein Gefühl der Sicherheit erzeugt. Er ist als ein nach außen fachkundig aufgetretener Werbeträger ebenso Garant, wie Rechtsanwälte, Steuer- und Wirtschaftsprüfer als Sachkenner.

Prospektbegriff

Im Urteil vom 17.11.2011 wurde der Begriff des Prospekts erstmals definiert. Ein Prospekt ist danach eine marktbezogene schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlagen erhebliche Angaben enthält oder den Anschein eines solchen Inhalts erweckt, wobei diese Erklärung tatsächlich oder zumindest dem von ihr vermittelten Eindruck nach Anspruch erheben muss, eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung der Anlage zu sein.  Der BGH erweitert diese Definition, um solche Dokumente, die nicht sämtliche für die Anlageentscheidung maßgeblichen Informationen enthalten oder diesen Anschein erwecken. Es ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Aufgrund dessen ist der BGH auch zu dem Ergebnis gekommen, dass der Presseartikel im zugrundeliegenden Sachverhalt ein Bestandteil des Anlageprospekts darstellt. Für diese Ansicht spricht auch, dass alle Druckerzeugnisse zusammen herausgegeben und somit als Einheit aufgefasst wurden.

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