Oliver Krautscheid: Mitteilungspflichten des Legitimationsaktionärs

Frankfurt, 20. Oktober 2014


Mit dem Urteil vom 6. Juni 2012 hat das OLG Köln entschieden, dass Legitimationsaktionäre in Hinblick auf die Stimmrechte aus den ihnen anvertrauten Namensaktien einer Mitteilungspflicht nach § 21 Absatz 1 WpHG unterliegen. Das OLG bejaht eine Mitteilungspflicht des Legitimationsaktionärs, die gegebenenfalls neben die des Aktionärs gemäß § 21 WpHG treten sollen. Die Mitteilungspflicht des Legitimationsaktionärs folge zwar mangels eines Zurechnungstatbestandes nicht aus § 22 WpHG, wohl aber unmittelbar aus § 21 WpHG. Obwohl der Legitimationsaktionär nicht Eigentümer der ihm anvertrauten Aktien sei, träfen ihn dennoch alle nach § 67 AktG mit der Aktie verbundenen mitgliedschaftlichen Pflichten. Dies träfe aufgrund der unwiderlegbaren Vermutung des § 67 Absatz 2 AktG stets zu. Danach sei nur der Eingetragene berechtigt, die mitgliedschaftlichen Aktienrechte wahrzunehmen. Diese Auffassung wurde von Literatur und Praxis heftig kritisiert. Diese Rechtsprechung widerspricht nicht nur der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der BaFin, sondern noch dazu ist die Auffassung mit Wortlaut, Entstehungsgeschichte und dem Zweck der §§ 21 ff. WpHG nicht vereinbar.

Früherer Auffassung der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der BaFin war, dass es für die Frage der Mitteilungspflicht eines Legitimationsaktionärs darauf an kam, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nr. 6 WpHG erfüllt waren. Hiernach bestand eine Pflicht zur Stimmrechtsmitteilung auch dann, wenn die betroffenen Aktien dem Meldepflichtigen anvertraut war oder aus denen er die Stimmrechte als Bevollmächtigter ausüben konnte, sofern dies im eigenen Ermessen und ohne besondere Weisungsbindung erfolgte.

Nach § 135 Absatz 6 AktG dürfen aber Kreditinstitute, die als Legitimationsaktionär im Aktienregister eingetragen sind, das Stimmrecht aus den ihnen anvertrauten Aktien nur aufgrund einer Ermächtigung des Eigentümers ausüben. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass das Kreditinstitut bei der Ausübung der Stimmen nach dessen eigenen Vorschlägen nicht um Stimmrechtsausübungen nach dessen eigenem Ermessen, sondern um die Ausübung nach Weisung des Aktionärs handelt, der sich durch sein Schweigen die Vorschläge des Kreditinstituts zu eigen macht. Eine darüber hinaus gehende Mitteilungspflicht des Legitimationsaktionärs lehnt die ganz überwiegende Auffassung, entgegen der Auffassung des OLG Köln ab. Auch sei in diesem Zusammenhang anzumerken, dass § 21 Absatz 1 WpHG nicht auf die Aktieninhaberschaft, sondern auf die Stimmrechte abstellt. Es ist wie insbesondere § 135 Absatz 6 AktG zeigt, jedoch keineswegs jeder ins Aktiengesetz eingetragene ohne weiteres Stimmrechtsausübung berechtigt. Eine Schlussfolgerung von der mitgliedschaftlichen Berechtigung des Legitimationsaktionärs auf seine mitgliedschaftlichen Pflichten ist daher nicht zu folgen.  Überwiegend wird vertreten, dass sich die Mitteilungspflicht eines Legitimationsaktionärs, nur auf eine Zurechnung von Stimmrechten stützen lässt, insbesondere gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 6 WpHG, falls deren weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Entscheidung des OLG Köln ist als Revision derzeit beim BGH anhängig. Der derzeitige Zustand führt bei verschiedenen Akteuren zu einem Dilemma.

Versammlungsleiter

Sind Legitimationsaktionäre mit einer Beteiligung von mehr als drei Prozent im Aktienregister eingetragen und zur HV angemeldet, so stellt sich die Frage, darf der Versammlungsleiter diese Aktionäre zulassen, wenn keine Mitteilung nach § 21 ff. WpHG erfolgt ist?

a)    Er lässt sie zu. Gefahr: Aktionäre können Beschluss mit Verweis auf Urteil des OLG Köln anfechten

b)   Er lässt sie nicht zu. Gefahr: Der ausgeschlossene Aktionär setzt sich mit der wohl herrschenden Meinung gegen seine Nichtzulassung zur Wehr

Legitimationsaktionär

Ebenfalls gibt es für den Legitimationsaktionär ein Dilemma.

a)    Er gibt wie vom OLG Köln verlangt, eine Stimmrechtsmitteilung ab.

Gefahr: Diese Mitteilung wird von der BaFin moniert, weil nach ihrer Auffassung kein Fall des § 21 WpHG vorliegt

b)   Er macht in Übereinstimmung der herrschenden Meinung keine Mitteilung.

Gefahr: Das er, dass ihm anvertraute Stimmrecht nicht ausüben darf, selbst dann nicht, wenn die Aktionäre ihm die entsprechende Weisung erteilt haben.

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