Oliver Krautscheid: Garantiepflichten bei unternehmensbezogenen Handeln

Frankfurt, 6. November  2014


Die Garantenpflicht ist eine besondere Voraussetzung für die Strafbarkeit eines Unterlassens, § 13 StGB. Bei unechten Unterlassungsdelikten macht sich strafbar, wer es unterlässt einen tatbestandlichen Erfolg durch sein Einschreiten zu verhindern, obwohl er rechtlich zum Handeln verpflichtet ist. Eine Garantenpflicht ergibt sich aus der besonderen Verantwortung des Täters für das verletzte Rechtsgut. Bei der Garantenpflicht differenziert man zwischen Beschützergarant und Überwachergarant. Als Beschützergarant obliegt es dem Täter ein bestimmtes Rechtsgut vor Gefahren zu schützen und Schädigungen die von außen drohen abzuwenden. Beispielsweise sind Eltern Beschützergaranten für ihr Kind/ ihre Kinder. Hingegen obliegt es dem Überwachungsgaranten, der von ihm beherrschten Gefahrenquelle, welche in seinem Einflussbereich liegt, diese so zu überwachen, dass sie nicht zu Fremdschäden führt.

1.     Garantenpflicht aufgrund beruflicher Stellung, sog. Compliance Officer

Natürlich kann sich nicht aus jedem Anstellungsverhältnis eine Garantenpflicht ergeben. Ist einem Angestellten jedoch ausdrücklich bestimmte Überwachungs- und Schutzpflichten übertragen worden und ist diese Übertragung gerade im Hinblick auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Übertragenden und dem Angestellten erfolgt, führt dies jedenfalls zu einer gesteigerten Verantwortung, die eine Garantenstellung dieses Angestellten begründen kann. Der BGH hat zuletzt (BGHST 54, 44) im obiter dictum festgelegt, dass einem sogenannten Compliance Officer regelmäßig eine Garantenpflicht aus § 13 I StGB obliege. Compliance Officer sind Personen, die insbesondere in größeren Privatunternehmen damit betraut sind, dass das Unternehmen gegen gesetzliche Vorschriften nicht verstößt. Damit sollen Haftungsrisiken für Unternehmen gesenkt werden.

2.     Garantenpflicht wegen Einflusses auf Mitarbeiter, sog. Geschäftsherrenhaftung

Fraglich ist die Garantenpflicht bei der sogenannten Geschäftsherrenhaftung. Dies ist deshalb so problematisch, da Führungspersonen, für das eigenverantwortliche Handeln von Mitarbeitern, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Daher geht es bei der Geschäftsherrenhaftung um die Frage, ob einen Betriebsinhaber und seine leitenden Angestellten eine (Überwacher-) Garantenpflicht trifft, Straftaten anderer Mitarbeiter zu verhindern. Die herrschende Meinung bejaht diese Haftung. Eingeschränkt wird die Pflicht zur Verhinderung von Straftaten, indem nur solche Straftaten erfasst werden sollen, die betriebsbezogen sind, d.h. die mit der betrieblichen Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehen. Die Auffassung begründet dies mit der Weisungs- und Organisationsherrschaft innerhalb des Betriebes. Organisationsleiter sind dazu verpflichtet, Gefahren die vom Betrieb ausgehen zu kontrollieren und entsprechend Vorkehrungen zu treffen.

3.     Garantenpflicht aus der Verantwortung für gefährliche Produkte

Ferner kann eine Garantenpflicht deshalb bestehen, weil ein Unternehmen Produkte in den Verkehr gebracht hat und sich infolge dessen später beim Kunden Schäden hervortreten. Wissen die Verantwortlichen um die Schadhaftigkeit ihres Produkts, müssen sie tätig werden um Schäden von Dritten abzuwenden. Dies kann beispielsweise durch Rückrufaktionen erfolgen. Veröffentlichungen von Gefahren und Warnhinweise sind ebenfalls denkbar. In dieser Fallgruppe geht der BGH von einer Garantenpflicht aus Ingerenz (schädigendes Vorverhalten) aus. Eine andere Ansicht vertritt jedoch, dass sich die Garantenpflicht vielmehr daraus ergibt, dass durch die Auslieferung des Produkts eine Gefahrenquelle eröffnet wurde, für deren weitere Beherrschung und Überwachung das Unternehmen bzw. seine leitenden Mitarbeiter weiter verantwortlich bleiben. Begründet wird dies damit, dass ein unwissentliches in Verkehr bringen eines schädlichen Produkts, nicht pflichtwidrig sein kann.

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