Frankfurt, 7. Dezember 2013
Das Justizministerium von NRW hat ein Gesetzesentwurf zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts mit umfangreichen Begründungen vorgebracht. Der Entwurf enthält 22 Paragraphen und hat die strafrechtliche Haftung von Unternehmen und sonstigen Verbänden für Zuwiderhandlungen ihrer Mitarbeiter oder Mitglieder gegen Strafgesetze zum Gegenstand.
Der Anwendungsbereich
Sachlich betrachtet ist der Anwendungsbereich sehr weit gefasst. Es ist jede verbandsbezogene Zuwiderhandlung, durch die Pflichten verletzt werden erfasst, die den Verband betreffen oder die den Verband bereichern oder bereichern sollen.
Vom persönlichen Anwendungsbereich erfasst sind gemäß § 1 Absatz 1 VerbStrG (Verbandsstrafgesetzbuch) alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Recht sowie nicht rechtsfähige Vereine und nicht rechtsfähige Personalgesellschaften. Im Vergleich zum persönlichen Anwendungsbereich des § 30 Absatz 1 OWiG ist der des § 1 Absatz 1 VerbStrG weiter.
Die Verbandssanktionen
§ 4 VerbStrG unterscheidet hinsichtlich der Verbandssanktionen zwischen Verbandsstrafen und Verbandsmaßregeln. Als Verbandsstrafen sind Geldstrafen, Verwarnung mit Strafvorbehalt und die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung vorgesehen.
Bei einer Verurteilung von mehr als 180 Tagessätzen können daneben Verbandsmaßregeln angeordnet werden. Diese können in einem Ausschluss von Subventionen und von der Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 10, 11 VerbStrG) und für Wiederholungstäter in der Verbandsauflösung (§ 12 VerbStrG) liegen.
Belohnung von Compliance- Maßnahmen
Das Verbandsstrafgesetzbuch sieht mit § 5 VerbStrG die Möglichkeit vor, von Sanktionen abzusehen, wenn der Verband ausreichende organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um vergleichbare Verbandsstraftaten in Zukunft zu vermeiden. Die Privilegierung von Compliance Bemühungen erfährt mit Absatz 1 oder Absatz 2 ein paar Einschränkungen. So wird in Absatz 1 gefordert, dass ein bedeutender Schaden nicht entstanden oder zum überwiegenden Teil wieder gutzumachen zu machen ist und in Absatz 2, dass der Verband zur Aufdeckung wesentlich beiträgt.
Die Formulierung in § 5 VerbStrG, dass Maßnahmen von Unternehmen „glaubhaft zu machen sind“ erscheint angesichts dessen dass eine Glaubhaftmachung dem strafrechtlichen Beweismittelrecht fremd ist, als etwas unglücklich.