Oliver Krautscheid: D&O Versicherung – Claims Made

Frankfurt, 25. Oktober  2014


Der Leitsatz zur Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v.  12.07.2013 – I-4 U 149/11. N. rkr, Revision beim BGH: IV ZR 304/13) lautet wie folgt: Innenhaftung eines Vorstandmitglieds gegenüber der Gesellschaft – Wirksame Abtretung des Freistellungsanspruchs des versicherten Vorstands an die geschädigte Gesellschaft als Versicherungsnehmerin – Vorliegen eines Versicherungsfalls, wenn die versicherte Person einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt ist – Anforderungen an ernstliche Inanspruchnahme der versicherten Person.

Dem Urteil zugrundeliegender Sachverhalt ist folgender:

Die Klägerin: Eine polnische Tochtergesellschaft der O. G. GmbH trägt die Unternehmensform der Sp. z o. o., welche nach polnischem Recht einer GbR entspricht. Die Beklagte: Eine deutsche Niederlassung der C. I. C. Europe S.E, dessen Tätigkeit im Bereich gewerblicher Versicherungen liegt. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht aus einem D&0-Versicherungsvertrag in Anspruch. Gestützt wird die Klage auf angebliche Pflichtverletzung ihres (geschäftsführenden) Vorstandsmitglieds W. im Zusammenhang mit dem Abschluss von Währungsgeschäften im Jahr 2008.

Ein 1998 geschlossener Versicherungsvertrag enthielt u.a. die Regelung, dass den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall gewährt wird, dass diese wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung einer Tätigkeit in versicherter Eigenschaft erstmals schriftlich für einen Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Ferner können sie von der Beklagten Freistellung beantragen.  Eine weitere Regelung regelt die Abtretung des Deckungsanspruches. Demnach ist eine Abtretung an den geschädigten Dritten durch die versicherte Person zulässig.  Unzulässig sind vor ihrer endgültigen Feststellung anderweitige Abtretungen von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag.

Alle natürlichen Personen, die bei der Versicherungsnehmerin oder einem ihrer Tochterunternehmen Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführung sind, sowie leitende Angestellte oder Prokuristen zählen zu den versicherten Personen Darüber hinaus war auch  die Innenhaftung der Organmitglieder und sonstiger versicherter Manager erfasst, also Vermögensschäden, auf deren Ersatz die versicherten Personen von der Versicherungsnehmerin oder deren Versicherungsnehmer können nicht nur im Direktprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, sondern auch im Haftpflichtprozess gegen den Versicherten eine Absprache treffen, um einen behaupteten Haftpflichtanspruch begründet erscheinen zu lassen.

Keine bedingungsgemäße Inanspruchnahme der versicherten Person auf Schadensersatz

Es fehlt an einer bedingungsfeindlichen Inanspruchnahme des Herrn W. Es liegt kein Versicherungsfall i.S. der Nr. 1. 1.1 OLA 2008 vor. Voraussetzung war, dass die versicherte Person „erstmals schriftlich“ für einen Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Klägerin hat von Herrn W. mit anwaltlichem Schreiben v. 8.2.2010 Schadensersatz i.H. der Klageforderung (PLN 3.266.723) verlangt, womit ein Anspruchsschreiben aus formaler Hinsicht i.S. der Versicherungsbedingungen vorliegt.

Erfordernis der ernstlichen Inanspruchnahme

Es muss tatsächlich (ernstlich) in Anspruch genommen werden, eine nur der Form halber Inanspruchnahme reicht nicht für den Eintritt des Versicherungsfalls aus. Die versicherte Person muss tatsächlich  in Anspruch genommen werden. Andernfalls besteht kein Haftungsfall i.S. des Versicherungsvertrags. Eine versicherte Person kann nur dann tatsächlich in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger, der nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, gegen den Versicherungsnehmer in einer Art und Weise Schadensersatzansprüche geltend machen, dass dieses Vorgehen als ernstlich verstanden werden kann. Eine mögliche oder wahrscheinliche Inanspruchnahme ist nicht ausreichend. Eine gerichtliche Inanspruchnahme führt den Versicherungsfall regelmäßig herbei, auch wenn dieser Schritt nicht zwingend erforderlich ist. Ein Schreiben des Gläubigers mit dem Schadensersatz gefordert wird, stellt in aller Regel eine ausreichende Inanspruchnahme dar. Die Beurteilung, ob tatsächlich eine ernstliche Inanspruchnahme vorliegt, ist eine tatrichterliche Frage, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Darlegungs- und Beweislast für diese anspruchsbegründenden Umstände liegt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen bei der versicherten Person; im Falle der Abtretung damit beim Gläubiger des Anspruchs, hier bei der Klägerin.

Die Klägerin hatte von vorneherein keine Absicht der Versicherungsnehmerin, einen Haftungsprozess gegen versicherte Person zu führen. Zwar steht es der Ernsthaftigkeit einer Inanspruchnahme noch nicht entgegen, dass zunächst nur Vergleichsgespräche mit der Versicherung geführt werden sollen. Steht aber von vornherein fest, dass der Gläubiger des Schadensersatzanspruchs nicht bereit ist, losgelöst von einer Abtretung diesen gegen den Versicherten geltend zu machen, liegt eine solche nicht vor. Das Anspruchsschreiben sollte allein dazu dienen soll, die Versicherung unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Ein vor solchem Hintergrund verfasstes Anspruchsschreiben ist tatsächlich keine ernstliche Inanspruchnahme, sondern soll nur den Anschein einer solchen erwecken. Auch Herr W. ging von einer fehlenden Ernsthaftigkeit der Inanspruchnahme ausging, was er zeigt indem er – anders als Herr C. – dem Schadensersatzanspruch überhaupt nicht entgegengetreten ist.

Ein weiteres Indiz für die fehlende Inanspruchnahme, ist die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin mit Herrn W. Dabei ist zwar zutreffend, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nicht von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abhängig ist. Es ist aber jedenfalls ein Indiz, dass eine ernstliche Inanspruchnahme nicht vorliegt, weil regelmäßig eine solche Auseinandersetzung die Dienstverhältnisse belastet, was bei einem Vorstand/leitenden Mitarbeiter in besonders hohem Maße unternehmensschädlich ist.

Fazit: Kein Eintritt des Versicherungsfalls mangels ernstlicher Inanspruchnahme von W. Bei einer Gesamtschau der genannten Umstände steht nicht nur nicht fest, dass die Klägerin die versicherte Person W. ernstlich in Anspruch genommen hat, der Senat ist nach den unstreitigen Umständen sogar vom Gegenteil überzeugt. Der Versicherungsfall ist daher nicht eingetreten.

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