Frankfurt, 4. November 2014
In der Entscheidung des OLG München vom 28.11.2007 (- 7 U 4498/07) wurde in der ordentlichen Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft unter anderem ein Beschluss betreffend eine Sonderprüfung gem. § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG gefasst. Der Inhalt des Beschlusses zeigt, dass beantragt worden ist, einen Anwalt als besonderen Vertreter (§ 147 Abs. 2 AktG) zu bestellen. Ein Gegner des Vorhabens erhob gegen diesen Beschluss Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage. Ferner hat der besondere Vertreter ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem LG München I gegen Vorstand und Gesellschaft angestrengt. Das LG München hat dem Verfügungsantrag weitgehend stattgegeben. Das OLG München vertrat eine restriktivere Auffassung und änderte das Urteil des LG München I mit Einschränkungen für den besonderen Vertreter ab.
Stellung des besonderen Vertreter
Der besondere Vertreter wird gemäß § 147 Absatz 2 AktG durch die Hauptversammlung gewählt. Wobei er gemäß Satz 1 durch einen Hauptversammlungsbeschluss und gemäß Satz 2 auch eine gerichtliche Bestellung auf Antrag einer qualifizierten Aktionärsminderheit denkbar wäre. Entgegen dem LG München I, vertritt das OLG München die fehlende Organqualität des besonderen Vertreters. Es macht deutlich, dass der besondere Vertreter „Außenstehender mit Sonderstellung“ ist, dem lediglich eine Vertretungsbefugnis zu einer prozessualen oder außerprozessualen Durchsetzung von Ersatzansprüchen zukommt. Es bezeichnet den besonderen Vertreter als „Fremdkörper“ in der Gesellschaft. Der Auffassung des OLG München wird erhebliche Kritik entgegen gebracht. Der vom OLG München gezogenen Parallele des besonderen Vertreters zur Rechtsfigur des Sonderprüfers wurde ebenfalls Kritik entgegengebracht. das Gericht schließt aus den ausdrücklich, in § 145 Absatz 1 bis 3 AktG festgelegten Einsichts-, Auskunfts- und Ermittlungsrechten des Sonderprüfers, dass der besondere Vertreter in seiner Position hinter diesen Rechten zurückbleiben müsse. Er sei mithin ein „aluid“ zum Sonderprüfer. Dem kann entgegen gehalten werden, dass der besondere Vertreter nicht hinter den rechten des Sonderprüfers zurückbleibe, da andernfalls ein besonderer Vertreter nur dann bestellt werden würde, wenn zuvor eine Sonderprüfung stattgefunden hat. Dies wird dadurch deutlich, dass eine Sonderprüfung, im Gegensatz zur Klageerhebung durch einen besonderen Vertreter, eben nicht zu einer Hemmung der Verjährung der Ersatzansprüche führt.
Vielmehr steht der besondere Vertreter als Minderheitenschutzinstrument neben den anderen Instrumenten und muss sich daher von dem Sonderprüfer und dem Klagezulassungsverfahren, § 148 AktG abgrenzen.
Schlussendlich hat die Hauptversammlung grundsätzlich die Möglichkeit, dass wenn Vorstand und Aufsichtsrat eine Durchsetzung von Ersatzansprüchen nicht gewährleisten, einen besonderen Vertreter mit dieser Aufgabe zu betrauen. Aus dem Sinn und Zweck dieser Bestellung durch die Hauptversammlung kann bereits geschlussfolgert werden, dass der besondere Vertreter in seiner Stellung nicht hinter den anderen Organen Aufsichtsrat und Vorstand zurückstehen soll.