Oliver Krautscheid: Aktienrechtsnovelle 2014

Frankfurt, 26. Oktober 2014


Was vor vielen Jahren begann wurde, wird jetzt wieder auf dem Weg gebracht. Einen ersten „kleinen“ Entwurf der Aktienrechtnovelle hat es bereits 2010 gegeben. Aufsehen hatte in diesem Zusammenhang nur die Abschaffung der Inhaberaktie für börsenferne Gesellschaften von Ulrich Nowak (DB 2010, S.2657) erregt.

Ende April 2014 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf vorgestellt, der sich weitgehendste an dem Gesetzesentwurf in der Fassung durch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages (BT_ Drucks 17/ 14214 vom 26.6.2013) orientierte.

Nicht mehr im neuen Referentenentwurf enthalten, ist die Zuweisung der Vergütungsentscheidung an die Hauptversammlung. Neu hingegen sind im Referentenentwurf zwei Punkte. Zum einen die Klarstellung, dass der Vorzug bei der Vorzugsaktie in einer Vorabdividende oder einer Mehrdividende bestehen kann (§ 139 Abs. 1 S. 2 AktG-E). Und zum anderen die durchaus bedeutsame Einführung eines „Record date“ auch für Namensaktien.

Für Inhaber- und Namensaktien soll künftig gelten, dass es für den Aktienbestand auf den 21.Tag vor der Hauptversammlung ankommt. Die Sorge insbesondere ausländischer Investoren, dass der sog. Umschreibestopp im Aktienregister zu einer Handelssperre mit Namensaktien führe, soll durch die Festlegung eines Stichtags ausgeräumt werden. Der Stopp bedeutet, dass der Aktienbestand für die Legitimation zur anstehende HV rechtlich fixiert wird; technisch können die Umbuchungsvorgänge weiterlaufen.

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