Oliver Krautscheid: Steuerliche Abzugsfähigkeit von „vergeblichen“ Due- Diligence Kosten

Frankfurt, 4. Oktober 2014


Mit dem Urteil vom 9.1.2013 (Az. I R 72/11) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass „vergebliche“ Kosten für eine sog. Due-Diligence aus Anlass eines gescheiterten Erwerbs einer Kapitalbeteiligung nicht dem steuerlichen Abzugsverbot gem. § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. unterfallen. Im Verfahren hatte eine AG Kosten für die Durchführung einer Due-Diligence betreffend den Neuerwerb einer Beteiligung nach dem Scheitern der Verhandlungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben abgebucht. Das Finanzamt hat diese Gewinnminderung gemäß § 8b Abs. 3 KStG 2002 steuerlich nicht anerkannt, infolgedessen die Gewinnminderung aufgrund des Abzugsverbots außerbilanziell wieder hinzugerechnet wurde.
Bei seiner Entscheidung hat der BFH nicht auf die umfangreiche Rechtsprechung und Literatur zur Abgrenzung zwischen Anschaffungsnebenkosten und laufendem Aufwand zurückgegriffen, sondern auf den Gesetzestext. So ergibt sich aus § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG die Regelung zur Nichtberücksichtigung von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit „dem“ in Absatz 2 genannten Anteil. Gemäß § 8 b Abs. 3 S. 3 KStG sind Gewinnminderungen bei einer Kapitalgesellschaft, die im Zusammenhang mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG zusammenhängen, bei der Ermittlung des Einkommens steuerlich nicht abzugsfähig.
Allerdings sind nach Auffassung des BFH Kosten für eine durchgeführte Due-Diligence Prüfung gleichwohl steuerlich abzugsfähig, wenn der beabsichtigte Erwerb der Beteiligung gescheitert ist. § 8b Abs. 3 KStG 2002 sei nicht einschlägig, da es an einem notwendigen Zusammenhang mit der Steuerbefreiung gem. § 8b Abs. 2 KStG 2002 mangelt. Dem steuerlichen Abzugsverbot unterliegen demnach lediglich Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem „konkreten vorhandenen Anteil“ entstehen. Dies sei „objektbezogen“ zu bewerten. Eine Doppelbelastung drohe nicht, da auch kein Veräußerungsgewinn gem. § 8b Abs. 2 KStG 2002 zu befreien sei.
Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass im Rahmen von gescheiterten Akquisitionen getätigte vergebliche Aufwendungen für die Durchführung einer Due-Diligence Prüfung steuerlich abzugsfähig sind.

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