Oliver Krautscheid: Wie durch FATCA US- Kunden durchleuchtet werden

Frankfurt,  18. September 2014


Der US- amerikanische FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) unterlegt Zahlungen aus US-amerikanischen Quellen an ausländische Finanzinstitute einem pauschalierten Quellensteuerabzugs in Höhe von 30 %, es die denn, das betreffende Finanzinstitut erfüllt bestimmte Prüfungs- und Meldepflichten, sodass die US-Bundesbehörde (IRS) ausreichend Informationen erhält, ob und in welchem Umfang US-Steuerpflichtige direkt oder indirekt Berechtigte dieser Einkünfte sind. Damit will die US- Steuerbehörde im Wege eines automatischen Austauschs steuerlich relevanter Daten alle Banken verpflichten, die entsprechenden Informationen von Kunden aus der USA offenzulegen. Ziel von FATCA ist es Schwarzgeld ausfindig zu machen und Steuerhinterziehung effizient zu bekämpfen.

Für europäische Banken ist FATCA eine Belastung. Sie müssen Geld und Zeit für die Implementierung von entsprechenden Prozessen investieren und dadurch neue Infrastrukturen schaffen. Das Bundesfinanzministerium hat am 6.3.2014 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem FATCA-Abkommen zwischen Deutschland und den USA veröffentlicht (FATCA-Verordnung). Die daraus hervorgehenden Überprüfungs-, Melde- und Registrierungspflichten müssen erstmalig bis zum 31. Juli 2015 von sämtlichen „meldenden deutschen Finanzinstituten“ erfüllt werden. Das betrifft nicht nur Banken, sondern beispielsweise auch Private Equity- und sonstige Fonds.

In einem USA Staatsvertrag zur Umsetzung von FATCA ist auch Deutschland beteiligt. In Deutschland ansässige Finanzinstitute verpflichten sich, zur Erhebung bestimmter Informationen über ihre Kunden oder Anleger und die so erhobenen Daten an den IRS zu übermitteln. Im Zuge dessen wird diesen Finanzinstituten, der 30 % Quellensteuerabzug grundsätzlich erlassen.

Die FATCA-VO sieht für alle deutschen Finanzinstitute vor, im ersten Schritt ihre Kunden bzw. Investoren zu „screenen“, um mögliche US- Kunden zu identifizieren. Das screening umfasst in der Art und im Umfang folgende Kriterien:

  1. Natur des unmittelbaren Beteiligten (natürliche oder juristische Person)
  2. Zeitpunkt der Anlage
  3. Höhe des Kontosaldos oder Wert der Beteiligung

Nach der Identifizierung von US-Kunden erfolgen im zweiten Schritt weitergehende Untersuchungen. Infolge dessen muss jedes Finanzinstitut bestimmte Angaben zu seiner eigenen Identität, der Identität des US- Steuerpflichtigen und zum Kontostand oder der zu den auf den US-Steuerpflichtigen entfallende Erträge, aufgeschlüsselt in seine einzelnen Bestandteile elektronisch an die US-Bundessteuerbehörde übermitteln.

Aufgrund von FATCA muss sich jedes Finanzinstitut mit US-Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2014 online beim IRS registrieren und eine internationale Identifikationsnummer für Intermediäre (Global Intermediary Identification Number, GIIN) beantragen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Finanzinstitute, die keine US- Kunden haben und keinerlei Zahlungen aus US-Quellen erhalten.

Deutsche Steuerpflichtige sind aufgrund des FATCA-Abkommens und der FATCA- VO nicht mehr dem US Fiskus, sondern dem deutschen Fiskus zur Auskunft verpflichtet.

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