Oliver Krautscheid: Compliance und Fußballkarten

Frankfurt, 13. September 2014


Es gibt verschiedene Möglichkeiten und Wege seine geschäftlichen Kontakte zu pflegen und neue zu knüpfen. Eine beliebte Art und Weise dies zu tun, ist es Einladungen zu Sportveranstaltungen, hinauf in die Business- Logen  wie zum Beispiel bei Fußballspiele auszusprechen. Die Frage ist nur wie ist diese Art und Weise der Pflege in Hinblick auf Compliance zu bewerten. Ist so eine Einladung wirklich risikolos?

In seinem Urteil vom 16.1.2009 – 9 Sa 572/08 sah das LAG Rheinland-Pfalz in der Annahme eine Eintrittskarte für ein Fußballspiel in der VIP-Lounge durch einen Personalleiter eine gravierende Pflichtverletzung mit der Folge, dass wegen eines Verstoßes gegen das Schmiergeldgesetzes (§ 299 Absatz 1 StGB) ein Grund für eine fristlose Kündigung gegeben war. Die Einladung war nach Ansicht des Gerichts dazu geeignet, das geschäftliche Verhalten des Personalleiters zu beeinflussen. Der Personalleiter hat sich weiter darauf berufen, dass der Arbeitgeber die Annahme von Geschenken geduldet habe. Mit dieser Argumentation konnte er jedoch nicht durchdringen. Für Mitarbeiter von Unternehmen gilt, dass trotz Genehmigung des Vorgesetzten, eine Einladung als Bestechung im Geschäftsverkehr gemäß § 299 Absatz 2 StGB gelten kann. Ziel der Vorschrift ist die Verhinderung einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen.

Damit unterscheiden sich Mitarbeiter eines Unternehmens von Amtsträgern. Amtsträger, also Beamte und Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst haben meist eigene Dienstvorschriften in Bezug auf die Annahme von Geschenken. Grundsätzlich gilt, dass die Genehmigung der Behörde eine Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung nach § 333 Absatz 3 StGB ausschließt.

 Dieses Thema sorgte auch aufgrund des Strafprozesses gegen EnBW Vorstandsvorsitzenden Utz Claassen wegen Vorteilsgewährung für großes Aufsehen. Herr Claassen hat als Hauptsponsor der Fußball-WM 2006 an den Ministerpräsidenten und fünf Ministern von Baden-Württemberg sowie einen Staatssekretär im Bundesumweltministerium Eintrittskarten verschickt. Allerdings hat der BGH (Urteil vom 14.10.2008 – StR 260/08) ihn freigesprochen.

Das Verschenken von Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen ist in Hinblick auf die Compliance immer eine Prüfung des Einzelfalls. Die Pflege von Beziehungen von bestehenden und potenziellen Geschäftspartnern ist erlaubt, sofern kein Bezug zu einer konkreten geschäftlichen Transaktion besteht, in deren Zusammenhang eine Bevorzugung erstrebt werden könnte. Liegt ein solcher Bezug hingegen vor, ist die Erfüllung des Tatbestandes der Vorteilsgewährung mehr als wahrscheinlich.

 Daraus ergibt sich für die Compliance-Organisation eines Unternehmens Handlungsbedarf hinsichtlich der Regelungen zur Annahme von Geschenken. Es sollte eine Wertgrenze eingerichtet und auch geregelt werden, unter welchen Umständen z.B. die Annahme einer Einladung erfolgen darf. Eine Einladung zu einer Sportveranstaltung mit dem Hintergrund neue Kontakte herzustellen, kann sinnvoll sein. Daher lohnt die professionelle Erarbeitung und Kontrolle von entsprechenden Richtlinien um insoweit strafrechtliche Haftungsrisiken vermeiden.

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