Oliver Krautscheid: Aufsichtsratsvorsitzende als Versammlungsleiter in einer börsennotierten AG

Frankfurt, 31. März 2015


Der Aufsichtsratsvorsitzende hat nicht nur einer herausragende Stellung im Aufsichtsrat und ist insbesondere für dessen Leitung zuständig, er koordiniert auch die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Vorstand. Dieser Aufgabenbereich wird meinst durch die Rolle des Leiters der Hauptversammlung der Gesellschaft ergänzt.

Folgender Beitrag bezieht sich auf die Rechtsstellung des Aufsichtsratsvorsitzenden in gerade dieser Rolle.

Die Leitung der Versammlung ergibt sich nicht schon aus der Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden selbst, sondern in der Regel erst aus der Satzung der jeweiligen Gesellschaft.  Sie ist als zusätzliche Aufgabe des Amtes zu verstehen. Dabei ist der Aufsichtsratsvorsitzende nicht verpflichtet, die Versammlungsleitung zu übernehmen. Diese Aufgabe kann auch auf einen sachverständigen Dritten übertragen werden. Ist der Aufsichtsratssitzende gehindert die Versammlungsleitung wahrzunehmen, so ist nicht gleich automatisch sein Stellvertreter berufen. Maßgeblich sind vielmehr die Bestimmungen der Satzung diesbezüglich.

Aufgaben des Versammlungsleiters

Allgemein gesprochen hat der Versammlungsleiter für eine ordnungsgemäße und sachgerechte Durchführung der Hauptversammlung zu sorgen. Dafür werden ihm alle notwendigen Rechte eingeräumt. Im Fokus der Versammlungstätigkeit steht die Abhandlung der Tagesordnung und den darin vorgesehenen Beschlussfassungen einschließlich etwaiger Gegen- und Zusatzanträge sowie die Leitung der Aussprache sprich Generaldebatte dazu. Im Rahmen aller Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Versammlungsleiter an die Verfahrensgrundsätze der Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit, Sachdienlichkeit und Neutralität gebunden.

Die Hauptversammlung

Wesentliche Entscheidungen einer börsennotierten AG (auch SE und KGaA) werden auf der Hauptversammlung getroffen und damit die Weichen für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens gestellt. Zur Auskunftserteilung ist auf der Hauptversammlung der Vorstand verpflichtet. Betreffen die Fragen den Verantwortungsbereich des Aufsichtsrates, so hat sich eingebürgert, dass der Aufsichtsratsvorsitzende die Antworten gibt. Dabei ist davon auszugehen, dass der Vorstand sich die Antworten des Vorsitzenden zu eigen macht. In Bezug auf die Ausübung der Aktionärsrechte kommt dem Versammlungsleiter eine wichtige Rolle hinsichtlich der Prüfung des Rechts auf Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts zu. Ihm obliegt die Entscheidungsbefugnis. Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch bei deutschen Gesellschaften mit grenzüberschreitender Tätigkeit und überwiegend durch Ausländer besetzte Vorstände und Aufsichtsräte, die Verhandlungssprache bei der Hauptversammlung grundsätzlich deutsch ist. Eine simultane Veranstaltung ist unter engen Voraussetzungen möglich.

Abwahl des Versammlungsleiters

Nach einer herrschenden Auffassung ist die Abberufung eines satzungsmäßig bestellten Versammlungsleiters durch die Hauptversammlung aus wichtigem Grund möglich. Dazu muss dieser sich folglich grob pflichtwidrig verhalten haben. Die Anforderungen an diese Voraussetzung ist als hoch einzustufen. Beispiele zur Erfüllung eines wichtigen Grundes sind: Nichtzulassung eines zweifellos legitimierten Aktionärs, die grundlose Nichtzulassung von Fragen, die Nichtberücksichtigung von Stimmen ohne Anhaltspunkte für ein Stimmverbot sowie eine falsche Feststellung der Abstimmergebnisse. Dabei muss der wichtige Grund nicht erwiesen sein. Es genügt insofern, dass dieser plausibel vorgetragen wird. Liegen die Voraussetzungen vor hat der Versammlungsleiter eine entsprechenden Abwahlantrag zur Abstimmung zu stellen. Tut er dies nicht, führt dies zur Anfechtbarkeit aller nachfolgend gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung. Bei einem satzungsmäßig bestellten Versammlungsleiter bedarf es für die Abwahl einer Dreiviertel Mehrheit. Der Versammlungsleiter selbst unterliegt keinem Stimmverbot.

Soll ein anderweitig bestimmter Versammlungsleiter abgewählt werden, so reicht nach Vorliegen derselben Voraussetzungen, für die Abwahl bereits eine einfache Stimmenmehrheit aus. Wurde der Versammlungsleiter vom Gericht bestellt scheidet eine Abwahl aus.

Rechtsschutz

Gegen Maßnahmen des Versammlungsleiters gibt es keinen direkten Rechtsschutz. Insbesondere keinen einstweiligen Rechtsschutz. Kompetenzüberschreitungen oder inhaltliche Fehlleistungen sind nur inzident über eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage anzugreifen. Die Rechtssprechung hat zwar in Ausnahmefällen Anträge auch einstweilige Anordnung für statthaft erklärt, mit denen einem anderen Gesellschafter untersagt werden soll, sein Stimmrecht in bestimmter Weise auszuüben bzw. nicht auszuüben. Diese Entscheidung beruht allerdings auf aber auf der rechtlichen Verbindung zwischen den Gesellschaftern, insbesondere bei Vorliegen eines Stimmverbots. Die Aktionäre und der Versammlungsleiter stehen jedenfalls in keiner vergleichbaren Rechtsbeziehung, denn der Versammlungsleiter ist nur vorübergehend als Hilfsperson eingeschaltet, um die Hauptversammlung ordnungsgemäß durchzuführen.

Haftung

Unterlaufen dem Aufsichtsratsvorsitzenden bei der Leitung der Versammlung Fehler, könnte sich seine Haftung nach §§ 93 Abs. 2, 116 AktG richten. Werden Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgreich angefochten oder muss die Hauptversammlung wiederholt werden, stellt sie die Frage, ob der Versammlungsleiter der Gesellschaft gegenüber auf Ersatz des entstandenen Schaden s haftet. §§ 93 Abs. 2, 116 AktG beziehen sich allerdings auf die Haftung von Organen der Gesellschaft, der Versammlungsleiter ist aber gerade kein Organ. Deshalb scheidet seine Haftung nach den §§ 93 Abs. 2, 116 AktG aus. Eine gesellschaftsrechtliche Haftung scheidet aus.Allenfalls aus den zivilrechtlichen Vorschriften des Schuld- und Deliktsrechts kann sich eine Haftung ergeben. Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB setzt das Vorliegen eines Schuldverhältnisses voraus. Ist der Aufsichtsratsvorsitzende zugleich Versammlungsleiter so kann von einem unentgeltlichen Auftragsverhältnis als Schuldverhältnis ausgegangen werden. Wird hingegen ein unternehmensfremder Dritter mit dieser Aufgabe betraut liegt eher ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag vor. Auch im Auftragsrecht gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab nach 3 276 Abs. 1 BGB, wonach der Versammlungsleiter für Vorsatz und Fährlässigkeit einzustehen hat. Unter Berücksichtigung der Besonderen Situation der Leitung der Hauptversammlung erscheint es geboten die Haftung für etwaige Fehler auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken. Dies ist vor allem im rahmen einer entsprechenden Vereinbarung zu empfehlen. Nicht empfehlenswert ist hingegen ein darüber hinausgehender Haftungsausschluss, auch wenn dies rechtlich möglich ist, § 276 Abs. 3 BGB.

Anfechtung der Wahl zum Aufsichtsrat

Problematisch ist die Konstellation, wenn die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung, Gegenstand einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen von Aktionären ist. Der BGH stellt zunächst klar, dass ein laufender Anfechtungsprozess die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen im Aufsichtsrat zunächst unberührt lässt. Auch bei einer anhängigen Anfechtungsklage kann derjenige in der Position des Aufsichtsrates seine Rechte weiter ausüben. Wird die Wahl rechtskräftig für nichtig erklärt wird, wird der Betroffene hinsichtlich Stimmabgaben und Beschlussfassungen als rückwirkend wie ein Nichtmitglied behandelt. Eine Rückabwicklung der Beschlüsse findet statt. Einer ex-tunc Wirkung unterliegen einzig nicht solche Beschlüsse des Aufsichtsrates, die den Anknüpfungspunkt für einen Beschluss der Hauptversammlung bilden, wie zum Beispiel § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG.

Derzeit vom BGH ungeklärt ist die Fallkonstellation ob und inwieweit nach der Nichtigkeitserklärung einer Wahl zum Aufsichtsrat, die Stimme des unwirksam bestellten Aufsichtsratsmitglieds für die Beschlussfassungen im Aufsichtsrat oder seinen Ausschüssen ursächlich geworden ist. Besteht ein Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, so kann es beim rückwirkenden Wegfall von nur einer Stimme, zur Unwirksamkeit aller gefassten Beschlüsse kommen. Steht die Nichtigkeit fest, so muss überlegt werden, ob und inwieweit eine Neuvornahme oder Heilung dieser Beschlüsse in Frage kommt.

Bezüglich der Leitung der Hauptversammlung folgt aus der Rechtsprechung des BGH, dass der Aufsichtsratsvorsitzende bis zur Feststellung eines rechtskräftigen Urteils bzgl. der Unwirksamkeit seiner Wahl, seine satzungsmäßige Aufgabe als Leiter der Hauptversammlung uneingeschränkt ausüben darf. Seine Leitungsmaßnahmen haben auch mit Feststellung der Unwirksamkeit bestand.

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