Oliver Krautscheid: Bericht des Aufsichtsrats in Bezug auf Compliance Themen

Frankfurt, 12. April 2015


Gemäß § 171 Absatz 1 Satz 1 AktG hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Das Ergebnis seiner Prüfung hat der Aufsichtsrat gemäß § 171 Absatz 2 Satz 1 AktG an die Hauptversammlung zu berichten. Weiter hat er in dem Bericht auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat. Diese Aufgabe wirft die Frage auf, wie intensiv die Berichterstattung über die Prüfungstätigkeit im Zusammenhang mit Compliance- Themen zu erfolgen hat.

Der  Aufsichtsratsbericht soll den Aktionären Auskunft über die vorgenommene Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates im Berichtsjahr geben. So können diese überprüfen, ob der Aufsichtsrat seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat

Generell enthält dieser Bericht wenige Angaben zum Umgang mit Compliance-Themen, da diese regelmäßig ausführlich der Regelberichtserstattung des Vorstandes entnommen werden können. Dennoch ist es für Aktionäre gerade bei Gesellschaften, welche sich in einer Compliance- Krise befinden, wünschenswert solche Informationen zu erhalten, die Auskunft über die Intensität der Auseinandersetzung des Aufsichtsrates mit Compliance-Fragen geben. Umso komplexer die vorhandenen Compliance Risiken sind, desto höher ist die Verpflichtung des Aufsichtsrates, sich mit den Compliance-Themen im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit auseinanderzusetzen. Laufen interne Untersuchungen oder nationale bzw. internationale Ermittlungsverfahren gegen Vorstände und das Unternehmen sind regelmäßig besondere Überwachungsmaßnahmen erforderlich. Aktionäre haben infolgedessen ein Interesse an dem Umgang mit diesen Konfliktsituationen und fordern eine gewisse Transparenz ein.

Demgegenüber steht die Vertraulichkeit, welche der Aufsichtsrat selbstverständlich auch in seinen Berichten zu wahren hat. Eine inhaltliche Äußerung zu Compliance Themen scheidet daher von vorneherein aus. Dem Transparenzwunsch stehen ebenfalls die Verpflichtung des Aufsichtsrates zu Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie das Beratungsgeheimnis entgegen. Ferner kann es auch durch die Wahrung von Unternehmensinteressen, zu einer Beschränkung der Transparenz kommen.

Alle diese Verpflichtungen des Aufsichtsrates geben dem Wunsch nach Transparenz ein sehr enges Korsett. Je nachdem, wie die einzelnen aktuellen Compliance- Themen das Unternehmen beeinflussen oder gar gefährden, erfolgt diesbezüglich eine intensive oder wenig intensivere Berichterstattung. Der Einzelfall ist entscheidend. Die Erwartungen der Aktionäre an die Berichterstattung des Aufsichtsrates sollten aufgrund dessen Verpflichtungen jedoch nicht allzu hoch sein.

 

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