Frankfurt, 12. April 2015 Zwischen der Gesellschaft und dem D&O- Versicherer besteht, anders als zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied, kein Treueverhältnis. Ein etwaiger Auskunftsanspruch ergibt sich aber aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit den Regelungen des VVG. Nach Read More …